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1. Bilder aus der Länder- und Völkerkunde, wie auch aus der Physik der Erde - S. 264

1858 - Osnabrück : Rackhorst
264 in die Schranken getreten sind: so erscheint doch, leider! dieser ganze Kampf hoffnungslos, das Französische, die Sprache der Regierung, der Gerichtshöfe und fast aller Gebildeten, gewinnt täglich mehr Boden, besonders auch durch den Einfluß der Haupt- stadt Brüssel, die in jeder Beziehung ein Klein-Paris sein will und die von den Franzosen, mit Anspielung auf den früher in Belgien gesetzlich erlaubten Bücher-Nachdruck, une contrefaçon de Paris genannt wird. Ursprünglich ist auch Brüssel ganz „vlamsch" und die Sprachscheide des Flamändischen und Französischen (Wallonischen) liegt nicht in Brüssel, wo freilich die obere Stadt als Sitz der vornehmen Welt vorwiegend französisch ist, sondern südlich von Brüssel bei Petit-Enghien (Lüttlingen) und auf dem Schlachtfelde von Belle-Alliance, südlich des Dorfes Waterloo. — In der neuesten Zeit jedoch ist eine starke geistige Bewegung zu Gunsten ihrer Sprache unter den Flamändern hervorgetreten. Im Jahre 1856 sah sich die Oiegierung genöthigt, zur Unter- suchung der Klagen der Blamingen eine besondere Commission einzusetzen. Die Verfassung nämlich erklärt den Gebrauch der Sprachen für frei und unbeschränkt. Nun aber findet sich in den Ministerien, bei den Kammern, in den Provinzial- und Gcmeinderäthen, in den Schulen, in den Gerichtshöfen, im Heere, überall nur die französische Sprache. Nicht ohne Bedeutung ist gewiß der Umstand, daß jetzt die feurige und wissenseifrige Jugend der Universitäten für die wesentlich nationale flämische Sache in die Schranken tritt. In der Tagespresse dagegen steht die flämische Sprache gegen die französische ganz außerordentlich zurück und in ganz Belgien giebt es kein täglich erscheinendes flämisches Journal; der Stand der so einflußreichen periodischen Presse war 1856 folgender: in 4 Provinzen (Hennegau, Lüttich, Namur und Luxemburg) erschienen gar keine Journale und perio- dische Schriften in flämischer Sprache, in Brabant auf 65 Zei- tungen und Zeitschriften nur 2 flämische; dagegen in der Provinz Antwerpen 13 auf 20, in Westflandern 25 auf 40, in Ostflan- dern 21 auf 33 und in Limburg 4 auf 7. Staatsverfassung. Die belgische Verfassung, constitutio- nell-monarchisch und eine der freiesten Europas, ist theils der holländischen, theils aber noch mehr der nordamerikanischen ähnlich: wie in Nordamerika werden beide Kammern vom Volke gewählt; und nicht nur die Namen Congreß, Senat und Repräsentantenkammer sind dieselben, sondern auch die Ver- sammlungs-Locale in Brüssel erinnern an die im Capitol zu Washington.

2. Bilder aus der Länder- und Völkerkunde, wie auch aus der Physik der Erde - S. 336

1858 - Osnabrück : Rackhorst
336 nicht der Centralisationseifer der Regierung die Provinzen lediglich zu Attributen der Hauptstadt gemacht hätte. Frank- reich zählt nämlich auf 10,000 Geviertmeilen gegen 36 Mil- lionen Einwohner, von denen auf Paris allein mehr als eine Million kommt. Die größte Stadt nächst Paris, Lyon, hat nur etwa ein Fünftel dieser Anzahl. Aber nicht dies numerische Ueber- gewicht der Bewohner allein stellt die Provincialstädte so in Schat- ten, sondern vielmehr die Erdrückung aller Selbstverwaltung der Provincialgemeinden durch den die ganze, lediglich von der Haupt- stadt ausgehende, Verwaltung durchziehenden Mechanismus. Hier- mit fehlt Frankreich die notwendige Grundlage einer wahren Repräsentativverfassung, nämlich die auch in den individuellen Kreisen des Staatslebens, in den einzelnen Gemeinden lebendig gewordene Idee der Freiheit, es fehlt ihm eine Landgemeinde- verfassung und eine Städteordnung. Die Theilnahme an dem jedem Staatsbürger nächsten Kreise seines Daseins muß erst in ihm erweckt und gesichert sein, von diesem Grunde aus muß sie die einzelnen und besondern Sphären des Staatsganzen durch- dringen, ehe sie die Festigkeit wahrhaft allgemeiner Volksvertretung erlangen kann. Den administrativen Staatsmechanismus haben die Franzosen als ein Mischvolk vom alten an der Thalassa groß gewordenen Römerreich überkommen; die wahrhafte Volksvertre- tung in der constitutionellen Monarchie ist den Germanen Vor- behalten. Hiermit ist auch die Stellung der Hauptstadt Paris zu den Provinzen erklärt. Jede Hauptstadt soll die Mitte des Staates sein. In dem mechanischen Staate ist sie aber die alle provincielle Lebendigkeit auszehrende, in dem organischen Staate ist sie die eignes Leben den Provinzen mitthcilende Mitte. Dort ist sie unwahres, abstractes Centrum, hier das wahre, von dem Leben der Provinzen getragene, peripherisch sich ihnen zurück- gebende; dort herrscht die Selbstsucht der bloßen Centralisation, hier zugleich die jene Selbstsucht fort und fort negierende, inr Negieren stets neues Leben anfachende Decentralisation, gleichwie im Kreis der Mittelpunkt seine Radien aus sich entläßt und sie wieder in sich zurücknimmt. Ganz anders Paris. Vor ihm ver- schwindet gewissermaßen die Selbständigkeit anderer Städte. Paris dominiert. In Paris, so lautet eine Stimme aus Paris, gebe es Stadtgesetze, Stadtbewegungen, Stadtrevolutionen, wie im alten Rom, aber keine Einrichtungen, die für ein ganzes Land paßten, keine, welche dem ganzen Frankreich zur Wohlfahrt ge- deihen könnten. Deshalb wird in den Provinzen Paris mit Groll

3. Bilder aus der Länder- und Völkerkunde, wie auch aus der Physik der Erde - S. 416

1858 - Osnabrück : Rackhorst
416 Flotte hat ihre Werfte und Häfen in Norwegen, und nur mit Norwegern darf sie bemannt werden. Ohne das Gutachten der norwegischen Regierung darf der König keinen Krieg anfangen. — Das Volk übt die gesetzgebende Macht vermittelst des Stor- things, das aus 2 Abtheilungen besteht, einem Lagthinge und einem Odelsthinge, aus. Dasselbe wird von den norwegischen Bürgern, die ihr 25. Jahr zurückgelegt haben, gewählt. Die Re- präsentanten müssen wenigstens 30 Jahre alt sein. In der Regel versammelt sich das Storthing im Februar jedes dritten Jahres. Jedes Gesetz wird zuerst im Odelsthinge vorgeschlagen; wird es dort angenommen, dann gelangt es an Lagthing. Nehmen beide Versammlungen den Beschluß an, und tritt der König bei, so wird er Gesetz. Versagt der König die Sanction, und beharrt das Storthing auch nach dem zweiten und dritten ordentlichen Storthinge bei dem Beschlüsse, so wird er auch ohne Genehmi- gung des Königs zum Gesetz erhoben. — Die allgemeinen Be- stimmungen gewähren Preßfreiheit und verbieten Hausinqnisitio- nen außer in criminalen Fallen. Die Rechtspflege ist öffentlich. Es dürfen keine Grafschaften, Baronien, Stammhäuser oder Fidei- commisse errichtet werden. Jeder Staatsbürger ist der Wehrpflicht unterworfen. Norwegen behält seine eigene Bank und sein eigenes Geld- und Münzwesen. Verfassungsänderungen dürfen nur durch das Storthing vorgenommen werden, und zwar müssen 2/3. des- selben für eine Veränderung stimmen, und darf diese niemals den Principien des Grundgesetzes widerstreben. Nach Th. M ü g g e. 4. Lebensbilder aus Island. Island im unwirtlichen nördlichen Oeean, 120 Meilen von der norwegischen, 27 von der grönländischen Küste entfernt, läßt kein Paradies erwarten. Zwar in den Thülern, welche gegen das Meer hin sich öffnen, von kurzen, aber wasserreichen Flüssen durchströmt, macht der dichte kräftige Graswuchs die Zucht von kleinen Pferden, Rindern und Schafen möglich. Die Gärten bringen Kohl, Rüben, Kresse, Salat, auch hier und da Kartoffeln hervor. Das Rennthier, welches vor hundert Jahren von Nor- wegen hieher verpflanzt wurde, durchstreift in großen Herden die Insel. Das Meer mit seinen Felsenklippen liefert Fische und Vögel in Menge. Aber einen wirklichen Baum sucht das Auge vergeblich, und in den günstigsten Jahren bleibt die Vegetation ein Bild der Armut. Und selbst diese sparsamen Hülfsquellen der kleinen Einwohnerzahl sind nicht gesichert: von der einen

4. Realienbuch für Stadt- und Landschulen - S. 71

1900 - Osnabrück : Rackhorst
71 Mähen und Dreschen, billiger und besser als Menschenhände. Daher haben sie Tausende non Arbeitern überflüssig gemacht, aber ebenso vielen in den von ihnen ins Leben gerufenen Fabriken und au den Eisenbahnen neue Arbeit verschafft. Auch in unserm Regierungsbezirk bestehen große imd blühende Fabriken. 60. König Friedrich Wilhelm Iv.; 1840—1861. 1. Getäuschte Hoffnungen. Friedrich Wilhelm Iv. war der älteste Sohn Friedrich Wilhelms Iii. und der Königin Luise. Er war hoch- begabt, für die Macht und Ehre Deutschlands begeistert; daher setzte das deutsche Volk große Hoffnung ans ihn. Schon beim Beginn der Befreiungskriege hatte der Dichter Arndt dem deutschen Volke zugerufen: „Was ist des Deutschen Vaterland? Das ganze Deutschland soll es sein." Aber beim Friedensschluß wurde die Einheit Deutschlands und die Kaiserwürde nicht wiederhergestellt; doch war die Hoffnung, daß der im Kyffhäuser schlafende Barbarossa das Reich in alter Herrlichkeit wieder ausrichten werde, nicht erstorben. Studenten und Turner suchten den Einheitsgedanken zu verwirklichen; aber mancher von ihnen hat da- für im Gefängnis büßen müssen. Als 1848 in Paris zum drittenmal eine Revolution ausbrach, belebte sich die Hoffnung des deutschen Volkes aufs neue. Seine Abgeordneten versammelten sich in Frankfurt a. M>, berieten eine Verfassung, welche in ganz Deutschland gelten sollte, und wählten Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen zum deutschen Kaiser. Doch dieser sagte: „Ich kann die Kaiserkrone nur annehmen, wenn auch die deutschen Fürsten damit einverstanden sind." Deren Einwilligung war aber nicht zu erreichen, deshalb scheiterte das Einigungswerk. Mit Recht sprach Friedrich Wilhelm: „Die Kaiserkrone kann nur ans dem Schlachtfelde gewonnen werden." 2. Die preussische Verfassung. Um Preußen hat Friedrich Wil- helm sich große Verdienste erworben. Er gab dem Lande 1850 eine Verfassung, in welcher die Rechte des Königs, sowie die Rechte und Pflichten der Staatsbürger genau bestimmt sind. Seit dieser Zeit hat das Volk wieder Anteil an der Gesetzgebung. Alle neuen Gesetze, jede Einnahme und Ausgabe des Staates bedürfen der Genehmigung des Land- tages, der aus dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause besteht. Die Mitglieder des Herrenhauses werden von dem Könige berufen, die des Abgeordnetenhauses vom Volke alle fünf Jahre ncugewählt. — Ge- treu seinem Wahlspruche: „Ich und mein Haus, wir wollen dem Herrn dienen" sorgte der König väterlich für Schule und Kirche; er hat über 800 Kirchen neubauen lassen. Um den aufblühenden Handel auch im Auslande schützen zu können, begann er die Gründung einer Flotte, und damit diese auch an der Nordsee einen Zufluchtsort habe, kaufte er von Oldenburg ein Gebiet an der Jademündung, wo er den Kriegs- Hafen^ Wilhelmshaven anlegte. Nachdem der Fürst von Hohenzollern das Hohenzollernsche Stammland an Preußen abgetreten hatte, baute Friedrich Wilhelm die alte Stammburg seines Geschlechts neu auf. 61. König Wilhelm I.; 1861—1888. 1. Seine Jugend. König Wilhelm, der zweite Sohn Friedrich Wilhelms Iii. imb der Königin Luise, wurde am 22. März 1797 ge-

5. Realienbuch für Stadt- und Landschulen - S. 80

1900 - Osnabrück : Rackhorst
80 Bismarck in den Fürstenstand erhoben und zum Reichskanzler ernannt. Schon nach drei Wochen konnte die vorn Reichstage beratene Verfassung des Deutschen Reichs veröffentlicht werden. Das Deutsche Reich umfaßt alle deutschen Länder außer Österreich und hat etwa 54 Millionen Ein- wohner. Alle Truppen des Reichs stehen unter dem Oberbefehl des Kaisers: er vertritt das Reich anderen Völkern gegenüber und schließt Bündnisse mit ihnen. Die Reichsgesetze werden gemeinsam von dem Bundesrat und dem Reichstage gegeben. Der Bundesrat, dessen Vor- sitzender der Reichskanzler ist, besteht aus den Vertretern der verbündeten Fürsten und freien Städte, der Reichstag aus Abgeordneten, welche vom Volke alle fünf Jahre neu gewählt werden. Die Gesetzesvorlagen werden meistens vom Bundesrat ausgearbeitet; sobald sie vom Reichstage und Bundesrat angenommen sind, heißen sie Gesetze; sie werden vom Kaiser unterschrieben, bekannt gemacht und ausgeführt. Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. 70. Kaiser Wilhelms -es Großen Lebensabend. 1. Erstarkung des Reichs. Noch 17 Jahre lang ist es Kaiser- Wilhelm vergönnt gewesen, das Deutsche Reich in Frieden zu regieren und weiter auszubauen. Zum Schutze desselben wurde nicht nur das Reichsheer vergrößert, sondern auch eine deutsche Flotte gegründet, die unter alleinigem Oberbefehl des Kaisers steht. Kiel und Wilhelmshaven wurden Reichskriegshäfen; zu ihrer besseren Verbindung erbaute man den Kaiser Wilhelms-Kanal. Im ganzen Reiche wurden eine einheitliche Nechtspsiege sowie gemeinsame Münzen, Maße und Gewichte eingeführt. Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen wird vom Reiche ver- waltet; im ganzen Reiche gelten dieselben Portosätze. Stephan, der erste deutsche General-Postmeister, ries den Weltpostverein ins Leben, der säst alle Staaten der Erde umfaßt. Auf dem kleinsten Dorfe hängen Briefkasten zur Ausnahme von Briefen; überall werden die Briefe täglich mindestens einmal bestellt. Deutschland war unter Kaiser Wilhelm im Anslande hochgeehrt; der deutsche Kaufmann konnte daher dort seine Waren leicht absetzen; infolgedessen blühten Deutschlands Handel und Gewerbe rasch empor. Im Vertrauen auf den Schutz des Reichs gründeten deutsche Kaufleute in Afrika und im großen Ocean Kolonieen, die unter den Schutz des Reichs gestellt wurden und zusammen fünfmal so groß sind als das Mutterland. 2. Sorge für die Arbeiter. Das blühende Gewerbe vermehrte rasch die Zahl der Fabriken. Scharenweise strömten die Arbeiter, von den hohen Löhnen angelockt, in die Fabrikstädte, so daß es dem Land- mann an Arbeitskräften fehlte, während sie in der Stadt nicht immer verwandt werden konnten. Oft fehlte es in der Stadt an Wohnungen; manche Arbeiter erlagen auch den Verführungen der Stadt, und die wenigsten dachten daran, für die Zeit der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder des Alters sich einen Sparpfennig zurückzulegen. Wohlwollende Fabrikbesitzer, wie Krupp in Essen, die kaiserlichen Werften, die Georgs- Marienhütte u. a., auch Vereine errichteten für die Arbeiter Wohnungen, Spar-, Vorschuß- und Konsumvereine; aber das genügte nicht. Deshalb nahm Kaiser Wilhelm sich der Arbeiter an. Von Reichs wegen wurden

6. Realienbuch für Stadt- und Landschulen - S. 85

1900 - Osnabrück : Rackhorst
85 ober es können ihm die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen werden. Auch Kinder über 12 Jahre stehen schon unter dem Strafgesetz. Der Staatsanwalt hat die Pflicht, jede ihm bekannt gewordene strafbare Handlung zu verfolgen. 4. Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch enthält Bestimmungen über Eigentum, Kauf, Miete, Schulden, Familien- und Erbsachen. Mit dem vollendeten 21. Lebensjahre werden Kinder volljährig; minder- jährige Waisen erhalten einen Vormund, doch können auch Volljährige wegen Geisteskrankheit, Verschwendung oder Trunksucht unter Vormund- schaft gestellt werden. Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle müssen auf dein Standesamte angemeldet und in das Geburts-, Heirats- oder Sterberegister eingetragen werden. Die Ehen müssen aus dem Standes- amte geschlossen werden und werden dann kirchlich eingesegnet. Wer 16 Jahr alt ist, kann ein gültiges Testament errichten. 75. Unsere Stenern. Manche Staatseinrichtungen, wie Eisenbahnen, Post und Tele- graphen, bringen mehr ein, als zu ihrer Unterhaltung erforderlich ist; ihre Überschüsse fließen in die Staatskasse. Andere, wie Heer und Marine, Gerichte und Schulen, erfordern zu ihrer Unterhaltung große Summen, die von den Staatsbürgern durch Steuern aufgebracht werden müssen. Das deutsche Reich unterhält Heer, Marine, Festungen, viele Beamte, z. B. die Gesandten und Konsuln, und zahlt große Zuschüsse zu den Alters- und Invalidenrenten. Dafür fließen die indirekten Steuern in die Reichskasse: die Abgaben von vielen eingeführten Waren (Petroleum,Tabak, Kaffee,Thee,Reis), vonbier, Branntwein, Wein; ebenso die Überschüsse der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltnng sowie der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Direkte Steuern erhebt das Reich nicht. In die preußische Staatskasse fließen die Überschüsse der preußischen Staatsbahnen, der Domänen, Forsten, Bergwerke, Salinen. Da diese zur Unterhaltung der Schulen, Gerichte, zur Besoldung der Beamten nicht ausreichen, so erhebt der Staat direkte Stenern : Stempel-, Erbschafts-, Lotterie-, Vermögens- und Einkommensteuer. Auch die Provinzen, Kreise und Gemeinden können Steuern ausschreiben. Die Ge- meinden erheben Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Betriebssteuer, Schul- und Lustbarkeitssteuer, außerdem aber meistens noch eine besondere Kommunalsteuer, deren Höhe nach der Einkommensteuer festgesetzt wird. Davon besoldet die Gemeinde, z. B. eine größere Stadt, ihre Beamten, unterhält ihre Gebäude, Schulen, Straßen, Wasser- und Gasleitung, Kranken-, Armen- und Waisenhäuser. — Auch manche Kirchengemeinden erheben Steuern. 76. Die Sandesvermaltung in Preußen. 1. Die staatliche Verwaltung. Unser König Wilhelm Ii. hat sich den ersten Diener des Staates genannt, und in' gewissenhafter Pflicht- erfüllung ist er allen Staatsdienern ein Vorbild. Alle wichtigen Sachen entscheidet er selber; aber zur Bewältigung der vielen Arbeiten bedarf er der Hülfe. Die höchsten preußischen Beamten sind die nenn Minister,
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